Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.088
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 27.02.2018 – L 19 AS 629/16
- LSG Hessen, 25.01.2019 – L 5 R 137/18Zitiert von 1
- BSG, 21.10.2020 – B 13 R 19/19 RFrist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung über eine nicht mehr laufende Geldleistung bei Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Auffindens einer Urkunde und zumindest grob fahrlässigen Falschangaben und/oder grob fahrlässiger Unkenntnis - Beachtung eines Verstoßes gegen die Fristenregelungen im Zugunstenverfahren - Korrektur von Verwaltungsakten gegenüber ErbenZitiert von 14
- LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 – L 5 KA 2448/15
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 – L 2 AS 256/21
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 77/09 RWitwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht angezeigter Wiederheirat - Zeitraum von über zehn JahrenZitiert von 69
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.08.2026 – 1 A 2936/24
- SG Duisburg, 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
- VG Düsseldorf, 16.04.2026 – 24 L 504/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/45#abs-1 (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/45#abs-2 (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/45#abs-3 (3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/45#abs-4 (4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/45#abs-5 (5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.